Kirchheimbolanden: Fliegerbombe aus dem Weltkrieg gefunden

 

Update: 26.02.2012; 14.45 Uhr

Aktuell: Fliegerbombe erfolgreich entschärft. Nach Information des SWR verlief die Entschärfung unproblematisch und dauerte etwas 25 Minuten. Die Evakuierung wurde aufgehoben (Pressemitteilung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden).

Fliegerbombe bei Bauarbeiten gefunden

Fliegerbombe Kirchheimbolanden  Am Donnerstag um 15.04 Uhr wurde in Kirchheimbolanden bei Bauarbeiten im Gebiet Am Bahndamm / An den Woogmorgen vom Baggerführer der Firma Weigel aus Göllheim eine amerikanische 250 Pfund Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg gefunden.

Der zuständige Architekt der Baustelle, Herr Dohn vom Architekturbüro Dohn in Kirchheimbolanden war unmittelbar nach dem Fund der Bombe auf der Baustelle  und berichtete über den Ablauf. Der Fundplatz der Fliegerbombe war direkt unter dem früheren Büro der abgerissenen LKW Werkstatt Sonderschefer.  Auf dem Arreal werden 3 Märkte errichtet (DM, Takko und Deichmann). Die Bombe befand sich etwa 50 cm unter der Bodenplatte und der Schotterschicht.  Die beim Fund noch aufrecht stehende Bombe neigte sich nachdem der Bagger die Schaufel entfernte in die jetzige horizontale Lage.

Hintergrund:

Wie in der Rheinpfalz am 25.02.2012 berichtet, stammt nach einem Augenzeugenbericht von Herrn Walter Steingaß die Bombe möglicherweise aus einem Luftangriff aus dem Jahr 1944 auf das Bahngelände. Eine Markierung für den Blindgänger am jetzigen Fundort war damals vom Bezirksamt (jetzt: Kreisverwaltung) gesetzt worden. Aufgrund der Kriegswirren ist anscheinend aber nichts geschehen.

Der Kampfmittelräumdienst identifizierte den stark beschädigten Sprengkörper als amerikanische 250 Pfund Fliegerbombe mit einem M 101 Zünder. Die Aufnahme zeigt eine Fliegerbombe dieses Typs im Originalzustand.

Gefährdungslage:

Von der Bombe geht nach Auffassung des Kampfmittelräumdienstes keine akute Gefahr aus. Eine bereits angelaufene Evakuierung der Geschäfte am Donnerstag wurde gestoppt.

(c) Frank SeibertZwischenzeitlich wurde die Fundstelle gesichert.

Die Bombe wurde durch einen Container abgedeckt, mit einem Bauzaun gesichert und wird durch die Feuerwehr rund um die Uhr bewacht.

 

Evakuierung von Teilen der Innenstadt von Kirchheimbolanden

Die Entschärfung der Fliegerbombe durch den Kampfmittelräumdienst wird am Sonntag, den 26.02.2012 stattfinden. Dazu wird ein Gebiet Umkreis von 300 Metern um die Fundstelle herum evakuiert.

  • Verkehrseinschränkungen am 26.02.2012: Gesperrt werden unter anderem: Teile der Marnheimer Straße und der L 401 (ab 11.00 Uhr). Aktuell: Liste der gesperrte Strassen als Download PDF
  • Evakuierte Gebiete: 300 Meter um den Fundort der Bombe: Zu dem betroffenen Gebiet gehört u.a das Güldengewann,  das Gewerbegebiet Kaisersstrasse, Friedrich-Ebert-Strasse, Erzbergstrasse und Teile der Marnheimerstrasse sowie daran angrenzende Bereiche.
  • Informationen zur Evakuierung: Bürgertelefon der Stadtverwaltung Kirchheimbolanden und der Feuerwehr im Rathaus unter 06352-4004100 und Aktuell: zum Download Information der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden zur Evakuierung als PDF (Information auf Russisch, Information auf Türkisch)
  • Ablauf der Evakuierung: Bis 10.00 Uhr sollen alle Bewohern das betroffene Gebiet verlassen haben. Ab 9.30 Uhr fahren Pendelbusse durch das Gebiet. Die Entschärfung beginnt um 13.00 Uhr. Vor 15.00 h wird eine Rückkehr der Bewohern nicht möglich sein. Der Radiosender SWR wird über den Stand und die Entwarnung informieren.
  • Unterkunft: Für Evakuierte wird die Neumayerschule in Kirchheimbolanden bereitgestellt und für Verpflegung und Getränke, sowie Betreuung für Kinder gesorgt. Auch für die Rückfahrt stehen die Pendelbusse zur Verfügung.

Die Bewohner sollen im heutigen Samstag noch mit Handzettel, auch in verschiedenen Sprachen, über weitere Details der Evakuierung informiert werden.

Sobald uns weitere Informationen vorliegen werden wir den Blog entsprechend erweitern. Ein Service Ihrer Hausverwaltung für die Pfalz und Rheinhessen.

Winterdienst: Was müssen Eigentümer regeln?

 

Schnee räumenSchnee und Eis. Was müssen Eigentümer von Immobilien beachten?

Weihnachten und eine von Schnee bedeckte Landschaft. Ein Traum!

In der Realität gibt es Schnee und Eis allerdings auch zu anderen (ungünstigeren) Zeiten im Winter. Und mit dem damit verbundene Aufwand und Ärger wandelt sich der Traum schnell in einen Alptraum für Immobilienbesitzer.

Bei einem Einfamilienhaus ist die Frage, wer für den Räumdienst zuständig ist schnell geklärt. Da verbleibt meist die Aufgabe in der Familie. Anders sieht es aber aus, wenn man Eigentümer eines Miethauses oder einer Eigentumswohnung ist.

Wessen Aufgabe ist die Räumung bei Schnee und Eis?

Die Kommunen haben diese Pflicht der Verkehrssicherung meist durch Satzung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Ungeachtet der Notwendigkeit Zugänge zum Gebäude zu räumen besteht auch eine Verpflichtung angrenzende öffentliche Gehwäge zu räumen. Genaueres ergibt sich aus einem Blick in die entsprechende Satzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt also dem Eigentümer einen Immobilie oder im Falle einer Eigentümergemeinschaft den Wohnungseigentümern. Diese können diese Pflicht jedoch übertragen (z.B. Hausmeister, gewerblicher Hausmeisterservice, Mieter), die Überwachungspflicht verbleibt jedoch bei den Eigentümern.

Umfang der Räum- und Streupflicht

Zwei Fußgänger sollten problemlos aneinander vorbei gehen können. Es reicht also nicht aus „Schneeschaufelbreit“ zu räumen. Eine Breite von ca. 1,2 m sollten bei frequentierten Gehwegen geräumt sein, bei weniger genutzten Wegen reicht auch eine Breite von 50 cm aus (OLG Frankfurt, 22.08.2001 – 23 U195/00).

Zeitlich sind die Gehwege zu den allgemeinen Betriebszeiten, also werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonntagen und Feiertagen ab 9.00 Uhr von Schnee und Eis freizuhalten (BGH, 20.11.1984, VI ZR 163/83).

Wie sieht es aber bei anhaltenden Schneefällen aus? Der BGH hat hier entschieden, dass es ausreichend ist die Streu- und Räumpflicht wieder aufzunehmen, wenn die Witterungsverhältnisse dies nicht sinnlos machen (BGH, 27.11.1984, VI ZR 49/83).

Vorsicht ist geboten bei der Frage ob mit Salz oder Granulat gestreut werden soll. Viele Kommunen erlauben die Verwendung von Streusalz nicht. Wägen Sie hier ab. Viele Gerichte sehen bei starkem Glatteis im Schadensfall die Verwendung von Granulat – ungeachtet der Satzung der Kommune – als nicht ausreichend an.

Praxis des Winterdienstes

  • Sicher Sie sich ab! Eine Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer ist ein absolutes MUSS! Die Kosten der Versicherung sind auf die Mieter als Betriebskosten umlegbar. Bei Eigentümergemeinschaften ist diese Versicherung in der Teilungserklärung meist vorgeschrieben.
  • Regeln Sie den Winterdienst! Auch wenn Sie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abgeschlossen haben  besteht dennoch weiterhin Ihre Verpflichtung der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Sie müssen eine entsprechende praxistaugliche Regelung getroffen und dokumentiert haben.
  • Vermeiden Sie Risiken:  Sollen die Bewohner räumen? Welche Regelung haben Sie bei einem Leerstand getroffen? Um solchen Unwägbarkeiten vorzubeugen hat sich die Beauftragung eines gewerblichen Hausmeisterservices bewährt. Dieser sollte Ihnen seine eigene Haftpflichtversicherung nachweisen. Auch diese Kosten sind auf die Mieter umlegbar. Urlaubs- und Vertretungsregelungen sind nicht mehr Ihr Problem. Es verbleibt jedoch Ihre Überwachungspflicht. Bei erkennbaren Problemen müssen Sie handeln.

Was kann passieren?

Im Schadensfall drohen Klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Auch möglich ist eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Mit einer ordnungsgemäßen Regelung des Umfangs und der Zuständigkeiten des Winterdienstes und dem Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht können Sie Unfälle vermeiden oder zumindest deren mögliche finanzielle Auswirkungen.

Grenzen der Streu- und Räumpflicht

Es wird naturbedingt unmöglich sein dauerhaft sämtliche angrenzende öffentliche Gehwege  und im Grundstück verlaufende Wege und Treppen vollständig von Schnee und Eis freizuhalten.

Ist dies aber notwendig?

Streupflicht bedeutet konkret Gehwege und Treppen so zu räumen und zu streuen dass diese bei entsprechender Aufmerksamkeit gefahrlos benutzt werden können. (BGH, VI ZR 75/98; OLG Oldenburg, 12 U 80/97).  Wer diese notwendige Aufmerksamkeit  nicht verwendet oder sich trotz erkennbarer Gefahr mutwillig Risiken aussetzt hat auch seinen Schaden selbst zu tragen  (OLG Hamm, 9 U 217/97).

Letztlich ist auch hier – wie so oft im Leben – der gesunde Menschenverstand gefordert. Sei es als Verkehrsteilnehmen oder als Immobilienbesitzer.

Eine Information Ihrer Hausverwaltung!

Wirtschaftlichkeitsgebot im Mietrecht

 

Betriebskosten von Mietwohnungen: Wirtschaftlichkeitsgebot

Betriebskosten sind zweite Miete

Im Laufe der letzten Jahre haben sich die Betriebskosten zu einer zweiten Miete entwickelt. Sowohl Mieter wie auch Vermieter und deren Hausverwaltung haben ein Interesse daran die Nebenkosten gering zu halten. Das Interesse des Mieters erklärt sich von selbst; er kann dadurch bares Geld sparen. Aber auch der Vermieter einer Immobilie hat ein Interesse darin wirtschaftlich zu handeln und ein Auge auf die Nebenkosten zu haben. Die Nebenkosten selbst sind durchlaufende Gelder, an welchen der Vermieter keinen Gewinn erzielt. Hohe Nebenkosten bringen dem Vermieter somit keine Vorteile, jedoch den folgenden gravierenden Nachteil: Eine Wohnung mit hohen Nebenkosten ist schlecht zu vermieten.  Es drohen Leerstände und damit Einnahmeausfälle.

Was ist unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu verstehen? 

Unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit versteht man die Pflicht des Vermieters, bei Handlungen welche Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu zahlenden Betriebskosten haben,  auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.  Einfach ausgedrückt: Würde ich als Vermieter diese Kosten auch dann veranlassen, wenn ich die Kosten auch selbst tragen müsste?

Gibt es eine Verpflichtung zum Gebot der Wirtschaftlichkeit?

Ja! Der Gesetzgeber hat im § 556 (3) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normiert:

„Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.“

Gilt nun „Geiz ist Geil“ bei der Beauftragung?

Nein! Vermieter oder deren Hausverwaltung müssen nicht den billigsten Anbieter wählen. Es gilt das wirtschaftlich günstigste Angebot auszuwählen. Dabei spielen z.B. Faktoren wie die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit eine Rolle.

Ein Beispiel: Es wird ein Hausmeistervertrag vergeben. Zwei Angebote liegen vor. Anbieter A ist der billigste, hat jedoch keine Referenzen und das Unternehmen erst gegründet. Anbieter B bietet marktüblich, aber teurer wie A an. Er verfügt jedoch über gute Referenzen und über einen guten Ruf in der Region.

Die Vergabe an den Anbieter B ist zulässig. Die Vergabe ist wirtschaftlich, da sachliche Gründe für die Entscheidung der Beauftragung sprechen.

Was ist nun „un“wirtschaftlich?

Eine gute Frage.  Die pauschale Behauptung eines Mieters die Nebenkosten wären zu hoch („….bei anderen Häusern ist alles billiger …“) hat keine Beweiskraft. Mietrecht BGH UrteilAber wie steht es mit dem Vergleich der Nebenkosten mittels eines Betriebskostenspiegels aus? Auch dieser Nachweis ist nicht maßgeblich. So die höchstrichterliche  Entscheidung des BGH (BGH, 06.07.2011, Az. VIII ZR 340/10).

Ein Mieter muss im Einzelfall beweisen dass der Vermieter gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit in einer Position der Betriebskostenabrechnung verstoßen hat und sachlichen Gründe für die Beauftragung des beauftragten Anbieters widerlegen.  Kann er das nicht, gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit  als nicht verletzt.

Mietrecht: Vermieter dürfen die Abrechnung von Betriebskosten nach Verbrauch umstellen.

 

Mietrecht BGH UrteilMietrecht: Vermieter dürfend die Abrechnung von Betriebskosten nach Verbrauch umstellen.

Bisher nicht verbrauchsabhängig abrechnete Betriebskosten darf der Vermieter zukünftig verbrauchsabhängig abrechnen. Dies hat der Bundesgerichtshof am 21.09.2011 letztinstanzlich entschieden (BGH, 21.09.2011, VIII ZR 97/11).

Auch abweichend von der ursprünglichen Regelung im Mietvertrag kann der Vermieter jederzeit durch eine einseitige Willenserklärung eine Änderung auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung bestimmen. Dies gilt auch, wenn eine Bruttomiete oder Betriebskostenpauschale zwischen Mieter und Vermieter im Mietvertrag vereinbart war.

Der Vermieter einer Wohnung oder die von ihm mit der Mietverwaltung beauftragte Hausverwaltung kann somit in seine Wohnung z.B. Kaltwasserzähler einbauen und abweichend von den Regelungen des Mietvertrages Wasserkosten nun nach dem tatsächlichen Verbrauch seinem Mieter gegenüber abrechnen.

Sollte die verbrauchsabhängige Nebenkostenabrechnung beim Mieter zu erhöhten Kosten führen so muss dies der Mieter hinnehmen. Die Entscheidung des BGH gilt uneingeschränkt, also insbesondere auch für Altmietverträge. Eine Übergangsvorschrift wurde nicht getroffen.

Auswirkungen der neuen Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

 

Auswirkungen der neuen Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Am 01.11.2011 ist die novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten. Welche Auswirkungen hat die TrinkwV für Eigentümer und die Hausverwaltung von Immobilien?

  • Für den im eigenen Einfamilienhaus wohnenden Eigentümer ändert sich nichts. Er ist von der TrinkwV nicht betroffen.
  • Anders sieht es bei Mehrfamilienhäusern aus. Ein Speicher-Trinkwassererwärmer oder ein zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern und/oder 3 Litern in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle sind bei vielen Immobilien schnell erreicht.

Welche Konsequenzen bringt dies dann mit sich:

  • Anzeigepflicht der Anlage beim zuständigen Gesundheitsamt
  • Untersuchungspflicht des Trinkwassers durch ein akkreditiertes Labor
  • Informationspflicht bei Grenzwertüberschreitung

Trägt der Mieter oder der Vermieter der betroffenen Immobilie die Kosten?

Interessante Frage. Die Interessenvertretungen der Vermieter und der Mieter haben da gänzlich unterschiedliche Auffassungen. Zur Zeit spricht wohl mehr für eine Umlagefähigkeit dieser Kosten. Das erste Gerichtsurteil zu dieser Frage wird aber nicht lange auf sich warten lassen.

Einen Link zum Download der Trinkwasserverordnung, Informationsmaterial des Bundesministeriums für Gesundheit und eine Liste der akkreditierten Untersuchungsstellen (Rheinland-Pfalz) finden Sie hier!

Energieeinsparverordnung: Pflicht zur Wärmedämmung

 

2012: Oberste Geschossdecke muss gedämmt sein.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) brachte einige Punkte mit sich, welche für Hauseigentümer von Beutung sind.  Einer der bekanntesten und wichtigesten Punkte in der Vergangenheit für Eigentümer von Immobilien war sicher der Energieausweis. Aber es gibt noch weitere Punkte:

  • Für die oberste Geschossdecke besteht nun auch bei Altbauten eine Verpflichtung zur Dämmung. Ab 2012 müssen diese gedämmt sein. Umfang und Verpflichtung regelt § 10 (3) und (4) der EnEV. Nach Aussage der Verbraucherzentrale rechnet sich kaum eine Sanierung mehr wie die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des bisher ungedämmten Daches.
  • Bei der Altbaumodernisierung von Immobilien wurden die energetischen Anforderungen deutlich erhöht. Die Bagatellgrenze (§9 (3) EnEV) wurde von 20% auf 10% gesenkt. Unter diesem Prozentsatz, bezogen auf das veränderte Bauteil des Gebäudes, müssen die Anforderungen des § 9 (1) EnEV nicht angewandt werden.
  • Eine weitere wichtige Neuerung der EnEV ist das „Aus“ für elektrische Speicherheizsysteme. Anlagen, welche von 1990 eingebaut wurden dürfen nach dem 31.12.2019 nicht mehr betrieben werden. Für nach dem 01.01.1990 eingebaute elektrische Speicherheizsysteme gilt das „Aus“ nach 30 Jahren (§ 10a (2) EnEV).

Eine Information Ihrer Hausverwaltung. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) können Sie hier downloaden.

Schimmel vermeiden durch richtiges Lüften und Heizen

 

Durch richtiges Lüften und Heizen können Schäden durch Schimmel vermieden werden und eine für das wohlbefinden gutes Raumklima erreicht werden.

Was ist dabei zu beachten? Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit rät auf Ihrer Homepage die folgenden Punkte zu beachten:

  • Stoßlüftung mehrmals täglich mindestens 5 bis 10 Minuten, im Sommer länger (20 bis 30 Minuten) lüften als im Winter, bei weit geöffnetem Fenster, am besten durch Öffnen gegenüberliegender Fenster (“Durchzug”)
  • Immer lüften, wenn Wasserdampf entsteht (beim Kochen, nach dem Duschen, beim Wäschetrocknen)
  • Arbeiten mit geruchsintensiven Stoffen nur bei gleichzeitiger guter Lüftung durchführen
  • Auf kontinuierlichen Luftaustausch beim Heizen und Kochen mit Kohle oder Gas sowie beim Gebrauch von Kaminöfen achten
  • Auch selten genutzte Räume regelmäßig lüften
  • Alle Räume ausreichend heizen (mindestens 17 °C, Flure 15 °C), Türen zu weniger beheizten Räumen schließen
  • Heizkörper bei geöffnetem Fenster abdrehen
    Heizung nur nachts drosseln; tagsüber auf konstanter Temperatur belassen

Eine Information Ihrer Hausverwaltung!