Energieeinsparverordnung: Pflicht zur Wärmedämmung

2012: Oberste Geschossdecke muss gedämmt sein.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) brachte einige Punkte mit sich, welche für Hauseigentümer von Beutung sind.  Einer der bekanntesten und wichtigesten Punkte in der Vergangenheit für Eigentümer von Immobilien war sicher der Energieausweis. Aber es gibt noch weitere Punkte:

  • Für die oberste Geschossdecke besteht nun auch bei Altbauten eine Verpflichtung zur Dämmung. Ab 2012 müssen diese gedämmt sein. Umfang und Verpflichtung regelt § 10 (3) und (4) der EnEV. Nach Aussage der Verbraucherzentrale rechnet sich kaum eine Sanierung mehr wie die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des bisher ungedämmten Daches.
  • Bei der Altbaumodernisierung von Immobilien wurden die energetischen Anforderungen deutlich erhöht. Die Bagatellgrenze (§9 (3) EnEV) wurde von 20% auf 10% gesenkt. Unter diesem Prozentsatz, bezogen auf das veränderte Bauteil des Gebäudes, müssen die Anforderungen des § 9 (1) EnEV nicht angewandt werden.
  • Eine weitere wichtige Neuerung der EnEV ist das „Aus“ für elektrische Speicherheizsysteme. Anlagen, welche von 1990 eingebaut wurden dürfen nach dem 31.12.2019 nicht mehr betrieben werden. Für nach dem 01.01.1990 eingebaute elektrische Speicherheizsysteme gilt das „Aus“ nach 30 Jahren (§ 10a (2) EnEV).

Eine Information Ihrer Hausverwaltung. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) können Sie hier downloaden.

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