Mietrecht: Vermieter dürfend die Abrechnung von Betriebskosten nach Verbrauch umstellen.
Bisher nicht verbrauchsabhängig abrechnete Betriebskosten darf der Vermieter zukünftig verbrauchsabhängig abrechnen. Dies hat der Bundesgerichtshof am 21.09.2011 letztinstanzlich entschieden (BGH, 21.09.2011, VIII ZR 97/11).
Auch abweichend von der ursprünglichen Regelung im Mietvertrag kann der Vermieter jederzeit durch eine einseitige Willenserklärung eine Änderung auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung bestimmen. Dies gilt auch, wenn eine Bruttomiete oder Betriebskostenpauschale zwischen Mieter und Vermieter im Mietvertrag vereinbart war.
Der Vermieter einer Wohnung oder die von ihm mit der Mietverwaltung beauftragte Hausverwaltung kann somit in seine Wohnung z.B. Kaltwasserzähler einbauen und abweichend von den Regelungen des Mietvertrages Wasserkosten nun nach dem tatsächlichen Verbrauch seinem Mieter gegenüber abrechnen.
Sollte die verbrauchsabhängige Nebenkostenabrechnung beim Mieter zu erhöhten Kosten führen so muss dies der Mieter hinnehmen. Die Entscheidung des BGH gilt uneingeschränkt, also insbesondere auch für Altmietverträge. Eine Übergangsvorschrift wurde nicht getroffen.
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